§ 20 StFWG Organe des Landesfeuerwehrverbandes

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden LFwKdtStv genannt),

3.

der Landesfeuerwehrausschuss,

4.

der Landesfeuerwehrtag,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die/der LFwKdtStv,

3.

die BFwKdt,

4.

die von der/von dem LFwKdt ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent,

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 2),

7.

eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss von der/von dem LFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die/der LFwKdtStv,

3.

die BFwKdt,

4.

die BFwKdtStv,

5.

die AFwKdt,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren,

7.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

8.

eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, die Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die von der/von dem LFwKdt beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag von der/von dem LFwKdt Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

In Kraft seit 20.04.2018 bis 31.12.9999
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