(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.
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