§ 18 StFWG Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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