§ 18 StFWG Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 StFWG
§ 19 StFWG