(1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
1. | Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 1) zu leisten haben, | |||||||||
2. | Erstellung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
3. | Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag, | |||||||||
4. | Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes, | |||||||||
5. | Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit der/dem LFwKdt, | |||||||||
6. | Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. |
(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:
1. | Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge, | |||||||||
2. | Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 2) zu leisten haben, | |||||||||
3. | Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BFwKdt, | |||||||||
4. | Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen, | |||||||||
5. | Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern, | |||||||||
6. | Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. |
(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.
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