§ 27 StFWG Funktionsperiode

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Funktionsperiode der Kommandantinnen/Kommandanten und Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch die Gewählte/den Gewählten. Eine ernannte Funktion der Kommandantin/des Kommandanten oder der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.

(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des FwKdt oder der/des FwKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der/dem BFwKdt und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv oder der/des AFwKdt ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, der/dem LFwKdt und dem Bereichsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam.

(3) Jede gewählte Funktionärin/jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Sie/Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihrer/seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion einer Kommandantin/eines Kommandanten oder einer Kommandantstellvertreterin/eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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