§ 23 StFWG Anhörungsrecht

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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