(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
1. | die/der BFwKdt, | |||||||||
2. | die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt), | |||||||||
3. | der Bereichsfeuerwehrausschuss, | |||||||||
4. | der Bereichsfeuerwehrtag, | |||||||||
5. | die Wahlversammlung. |
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | die/der BFwKdt, | |||||||||
2. | die/der BFwKdtStv, | |||||||||
3. | die/der AFwKdt, | |||||||||
4. | die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier, | |||||||||
5. | die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer, | |||||||||
6. | eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren, | |||||||||
7. | die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1). |
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | die/der BFwKdt, | |||||||||
2. | die/der BFwKdtStv, | |||||||||
3. | die/der AFwKdt, | |||||||||
4. | die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7. | |||||||||
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an. |
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