§ 16 StFWG Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),

3.

der Bereichsfeuerwehrausschuss,

4.

der Bereichsfeuerwehrtag,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die/der BFwKdtStv,

3.

die/der AFwKdt,

4.

die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,

5.

die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

7.

die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.

(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die/der BFwKdtStv,

3.

die/der AFwKdt,

4.

die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.

Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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