(1) Die/Der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv werden auf Wunsch der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers von dieser/diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 4.
(3) Werden die/der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt, so bedarf die Ernennung der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Wurden sie gewählt, so bedarf die Wahl der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen.
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