(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.
(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
1. | die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen, | |||||||||
2. | eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können, | |||||||||
3. | gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt, | |||||||||
4. | für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und | |||||||||
5. | welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt. |
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