§ 30 StFWG Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.

(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.

(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,

1.

die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,

2.

eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können,

3.

gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt,

4.

für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und

5.

welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 StFWG
§ 31 StFWG