(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, | |||||||||
2. | Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, | |||||||||
3. | Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG), | |||||||||
4. | Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, | |||||||||
5. | Fachliche Beratung der Landesregierung. |
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien, | |||||||||
2. | Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3, | |||||||||
3. | Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren, | |||||||||
4. | Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen, | |||||||||
5. | Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft. |
0 Kommentare zu § 19 StFWG