§ 11 StFWG Organe der Betriebsfeuerwehr

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

1.

die/der BtfKdt,

2.

die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),

3.

der Betriebsfeuerwehrausschuss,

4.

die Wehrversammlung,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BtfKdt,

2.

die/der BtfKdtStv,

3.

die Zugs- und Gruppenkommandantinnen/die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4.

die Kassierin/der Kassier,

5.

die Schriftführerin/der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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