§ 39b StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
  2. (2)Absatz 2Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.
  3. (1)Absatz einsDie bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die bei der Anzeigelegung gemäß Paragraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Die Behörde oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  5. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  6. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.11.2014 bis 14.09.2020
  1. (1)Absatz einsSofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
  2. (2)Absatz 2Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.
  3. (1)Absatz einsDie bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die bei der Anzeigelegung gemäß Paragraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Die Behörde oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  5. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  6. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

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