§ 30 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

    1.Ziffer eins Legitimation:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

    2.Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    3.Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:

    derder Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

    4.Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit;

    5.Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit.

  2. (2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Stand vor dem 18.10.2013

In Kraft vom 02.01.2010 bis 18.10.2013
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

    1.Ziffer eins Legitimation:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

    2.Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    3.Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:

    derder Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

    4.Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit;

    5.Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit.

  2. (2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten