§ 44 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024

(1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, istDie Landesregierung hat die Bewilligung zu widerrufen,Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.

a)

wenn Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen, wenn eine Beseitigung der festgestellten Missstände nicht erreicht werden kann oder

b)

die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind.

(2) Gleichzeitig mit jedem WiderrufDie Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn

1.

das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept

a)

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

b)

auf einem Sonderkonzept beruht,

2.

die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

3.

ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.

(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept

1.

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

2.

auf einem Sonderkonzept beruht.

(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung istgemäß Abs. 2 und 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit BehinderungDauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine andere sachgemäßeambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und geeignete Betreuung3 zu suchenerfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, istDie Landesregierung hat die Bewilligung zu widerrufen,Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.

a)

wenn Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen, wenn eine Beseitigung der festgestellten Missstände nicht erreicht werden kann oder

b)

die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind.

(2) Gleichzeitig mit jedem WiderrufDie Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn

1.

das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept

a)

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

b)

auf einem Sonderkonzept beruht,

2.

die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

3.

ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.

(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept

1.

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

2.

auf einem Sonderkonzept beruht.

(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung istgemäß Abs. 2 und 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit BehinderungDauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine andere sachgemäßeambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und geeignete Betreuung3 zu suchenerfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

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