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(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
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(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
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(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
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(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
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(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,