§ 44 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
    5. 5.Ziffer 5Einrichtungsgröße;
    6. 6.Ziffer 6Leistungsart und Anzahl der Betreuungsplätze;
    7. 7.Ziffer 7Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht;Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht;
    8. 8.Ziffer 8Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
    9. 9.Ziffer 9Raumbedarf/Raumauflistung;
    10. 10.Ziffer 10brandschutztechnische Beschreibung;
    11. 11.Ziffer 11Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik;
    12. 12.Ziffer 12Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
    13. 13.Ziffer 13Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
    Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Anordnungen festlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 43a) besteht undein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Paragraph 43 a,) besteht und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag samt Unterlagen vollständig ist und diese dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
  6. (6)Absatz 6Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 45, oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 45 a,, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
  7. (7)Absatz 7Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Absatz 2,) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Absatz 5, zweiter Satz.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
  9. (9)Absatz 9Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn

1.

das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept

a)

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

b)

auf einem Sonderkonzept beruht,

2.

die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

3.

ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.

(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept

1.

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

2.

auf einem Sonderkonzept beruht.

(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
    5. 5.Ziffer 5Einrichtungsgröße;
    6. 6.Ziffer 6Leistungsart und Anzahl der Betreuungsplätze;
    7. 7.Ziffer 7Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht;Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht;
    8. 8.Ziffer 8Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
    9. 9.Ziffer 9Raumbedarf/Raumauflistung;
    10. 10.Ziffer 10brandschutztechnische Beschreibung;
    11. 11.Ziffer 11Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik;
    12. 12.Ziffer 12Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
    13. 13.Ziffer 13Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
    Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Anordnungen festlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 43a) besteht undein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Paragraph 43 a,) besteht und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag samt Unterlagen vollständig ist und diese dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
  6. (6)Absatz 6Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 45, oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 45 a,, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
  7. (7)Absatz 7Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Absatz 2,) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Absatz 5, zweiter Satz.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
  9. (9)Absatz 9Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn

1.

das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept

a)

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

b)

auf einem Sonderkonzept beruht,

2.

die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

3.

ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.

(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept

1.

den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder

2.

auf einem Sonderkonzept beruht.

(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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