(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.
(3) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,
die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landeregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013
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