Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.
In Kraft seit 29.11.2007 bis 31.12.9999
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