(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.
(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.
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