(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
1. | österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Volljährigkeit, | |||||||||
3. | Vertrauenswürdigkeit und | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung. |
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. | wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder | |||||||||
2. | mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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