(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
1. | Tod, | |||||||||
2. | Zurücklegung, | |||||||||
3. | Zeitablauf bei befristeter Bestellung, | |||||||||
4. | Eintritt einer auflösenden Bedingung oder | |||||||||
5. | Abberufung. |
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
1. | die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist, | |||||||||
2. | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird, | |||||||||
3. | das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat, | |||||||||
4. | eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird oder | |||||||||
5. | die/der Antragsberechtigte ihren/seinen Antrag auf Bestellung widerruft. |
0 Kommentare zu § 8 StAOG