(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.
(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.
(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
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