§ 2 StAOG Bestellung

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässig.

In Kraft seit 29.11.2007 bis 31.12.9999
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