§ 12 StAOG Strafbestimmungen

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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