§ 12 StAOG Strafbestimmungen

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 StAOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StAOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 StAOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 StAOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 StAOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 StAOG
§ 12a StAOG