(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, | |||||||||
3. | den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, | |||||||||
4. | den sachlichen und örtlichen Aufgabenbereich, | |||||||||
5. | das Datum der Bestellung. |
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der/des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.
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