§ 12a StAOG Übergangsbestimmungen zur Novelle

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013

In Kraft seit 24.08.2013 bis 31.12.9999
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