§ 11 StAOG Behörden

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

In Kraft seit 24.08.2013 bis 31.12.9999
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