Art. 19 St-L-VG Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1) beschlossen werden kann.

(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre die vom Landtag im jeweiligen Landesbudget zu genehmigenden Obergrenzen für die Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) – ausgenommen die MittelverwendungenAuszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangeneeingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) sowie die Grundzüge des Stellenplans zu enthaltenfestzulegen.

(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der MittelverwendungenAuszahlungen und die Untergrenzen der MittelaufbringungenEinzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.

(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die MittelverwendungenAuszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.

(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.

(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.

(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 17.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1) beschlossen werden kann.

(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre die vom Landtag im jeweiligen Landesbudget zu genehmigenden Obergrenzen für die Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) – ausgenommen die MittelverwendungenAuszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangeneeingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) sowie die Grundzüge des Stellenplans zu enthaltenfestzulegen.

(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der MittelverwendungenAuszahlungen und die Untergrenzen der MittelaufbringungenEinzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.

(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die MittelverwendungenAuszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.

(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.

(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.

(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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