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(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:
1. |
| |||||||||
2. | zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:
1. |
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2. | zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012