(1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
1. | die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht; | |||||||||
2. | die CE-Kennzeichnung gemäß § 17 wurde nicht angebracht; | |||||||||
3. | die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt; | |||||||||
4. | die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; | |||||||||
5. | die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; | |||||||||
6. | die Angaben gemäß § 7 Abs. 6 oder § 9 Abs. 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig; | |||||||||
7. | eine andere administrative Anforderung nach § 7 oder § 9 wurde nicht eingehalten. |
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.
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