Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 38, hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, angebracht;
2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung gemäß § 17 wurde nicht angebracht;die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 17, wurde nicht angebracht;
3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch III wurde nicht ausgestellt;
4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang römisch III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
6.Ziffer 6die Angaben gemäß § 7 Abs. 6 oder § 9 Abs. 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 3, fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;
7.Ziffer 7eine andere administrative Anforderung nach § 7 oder § 9 wurde nicht eingehalten.eine andere administrative Anforderung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, wurde nicht eingehalten.
(2)Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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