(1) Die notifizierten Stellen haben
1. | jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung; | |||||||||
2. | alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben; | |||||||||
3. | jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben; | |||||||||
4. | auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben, | |||||||||
dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. |
(2) Die notifizierten Stellen müssen den übrigen Stellen, die nach der Richtlinie 2013/53/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Erzeugnisse abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermitteln.
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