Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie notifizierten Stellen haben
1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben;
4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden.
(2)Absatz 2Die notifizierten Stellen müssen den übrigen Stellen, die nach der Richtlinie 2013/53/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Erzeugnisse abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermitteln.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 SpBV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 SpBV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 SpBV 2015