§ 33 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(2) Gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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