Anl. 6 SpBV 2015 ANHANG VI

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1
(INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)
(§ 24 ABSATZ 2)
ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1
(INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)
(Paragraph 24, ABSATZ 2)

Entwurf  und Bau

An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:
  1. a)Litera aStabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Z 3.2;Stabilitätsprüfung gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 2 ;,
  2. b)Litera bPrüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3.Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 3,

        Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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