ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1
(INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)
(§ 24 ABSATZ 2)
Entwurf und Bau
An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen: | ||||||||||
a) | Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Z 3.2; | |||||||||
b) | Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3. |
Geräuschemissionen
Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen. | ||||||||||
Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen. | ||||||||||
Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang VII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten. |
0 Kommentare zu Anl. 6 SpBV 2015