(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
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