Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Paragraph 27, erfüllen.
(2)Absatz 2Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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