Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS (§ 6 Abs. 2)ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS (Paragraph 6, Absatz 2,)Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, muss folgende Angaben enthalten:
a)Litera aName und Anschrift des Herstellers;
b)Litera bName und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
c)Litera cBeschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;
d)Litera dErklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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