ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)
Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten: | ||||||||||
a) | Name und Anschrift des Herstellers; | |||||||||
b) | Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; | |||||||||
c) | Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs; | |||||||||
d) | Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist. |
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