§ 40 SpBV 2015 Berichterstattung

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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