§ 36 SpBV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2) Die notifizierenden Stellen haben sich direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen zu beteiligen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 SpBV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 SpBV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 SpBV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 SpBV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 SpBV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 SpBV 2015
§ 37 SpBV 2015