§ 36 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2) Die notifizierenden Stellen haben sich direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen zu beteiligen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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