Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsUnter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2010, fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
(2)Absatz 2Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang römisch eins Teil B Ziffer 2 Punkt eins, festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.
(3)Absatz 3Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 SpBV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 SpBV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 SpBV 2015