(1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.
(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden müssen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Erzeugnistechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und solch ein Schutzniveau einzuhalten, wie dies für die Konformität des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in § 4 und in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so hat sie den Hersteller oder privaten Einführer aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Erzeugnis die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
(5) Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen bzw. sie zurückzuziehen.
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