Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx1
1.Ziffer einsNr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:
3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in § 19 Abs. 2 oder 4 genannte Person.Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in Paragraph 19, Absatz 2, oder 4 genannte Person.
4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
5.Ziffer 5Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:Der unter Ziffer 4, beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.Ziffer 7(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:
8.Ziffer 8Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.
9.Ziffer 9Zusatzangaben:Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 anpasst, enthalten, dassDie EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 anpasst, enthalten, dass
a)Litera ader Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:
i)Litera idie Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Verordnung;
ii)Sub-Litera, i, idie Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden; oderdie Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe römisch III A, Stufe römisch III B oder Stufe römisch IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2, der genannten Richtlinie eingehalten werden; oder
iii)iiidie Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wurde.Wurde der Motor während des in § 42 Abs. 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.Wurde der Motor während des in Paragraph 42, Absatz 2, vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.Unterzeichnet für und im Namen von:(Ort und Datum der Ausstellung)(Name, Funktion) (Unterschrift)
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1 Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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