EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx1
1. | Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer): | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers: | |||||||||
3. | Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in § 19 Abs. 2 oder 4 genannte Person. | |||||||||
4. | Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden): | |||||||||
5. | Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: | |||||||||
6. | Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: | |||||||||
7. | (Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt: | |||||||||
8. | Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist. | |||||||||
9. | Zusatzangaben: | |||||||||
Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 anpasst, enthalten, dass | ||||||||||
a) | der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt: | |||||||||
i) | die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Verordnung; | |||||||||
ii) | die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden; oder | |||||||||
iii) | die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren. | |||||||||
Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wurde. | ||||||||||
Wurde der Motor während des in § 42 Abs. 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden. | ||||||||||
Unterzeichnet für und im Namen von: | ||||||||||
(Ort und Datum der Ausstellung) | ||||||||||
(Name, Funktion) (Unterschrift) |
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1 Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.
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