3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind. 3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, c, e, f und g gegeben sind.
0 Kommentare zu § 12 SKAG