§ 12d SKAG § 12d

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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