Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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