Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12g und bei Änderungen gemäß Litera a bis e und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (Litera e,) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der Paragraphen 23, oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
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