§ 8 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;
  2. 2.Ziffer 2Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen oder ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist;Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen oder ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist;
  3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Bezeichnung und den geplanten Standort der Krankenanstalt;
  4. 4.Ziffer 4die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;
  5. 5.Ziffer 5von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen; bei nicht elektronischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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