Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsJene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt bei der Erfüllung die Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.Jene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt bei der Erfüllung die Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(1a)Absatz eins aKommt das im § 5 Abs 2 Z 3 SAGES-Gesetz vorgesehene Einvernehmen über die als verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. dessen Änderungen entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten einen Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Die Vorgaben des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 G-ZG und des ÖSG einschließlich der im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören.Kommt das im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SAGES-Gesetz vorgesehene Einvernehmen über die als verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. dessen Änderungen entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten einen Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Die Vorgaben des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, G-ZG und des ÖSG einschließlich der im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören.
(2)Absatz 2Dabei sind, um eine verbindliche, österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
1.Ziffer einsdie Standorte der Fondskrankenanstalten,
2.Ziffer 2die höchstzulässigen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
3.Ziffer 3die medizinischen Fachbereiche je Standort,
4.Ziffer 4die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
5.Ziffer 5die Art und die Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
6.Ziffer 6die höchstzulässigen Bettenzahlen je Fachbereich, bezogen auf das Land bzw die Versorgungsregion oder auf die Standorte,
7.Ziffer 7die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort;
8.Ziffer 8die minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanter Betreuungsplätze je Fachrichtung und Standort.
(3)Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 und 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2 und 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4)Absatz 4Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Abs 1a genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Absatz eins a, genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.
(5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 25/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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