(1) Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
1. | Abweichend von § 12a Abs 1 lit a, Abs 2 und Abs 3, § 12c Abs 2 und § 12d zweiter Satz ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt. | |||||||||
2. | Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12g Abs 1 lit a bis c und e bis g und Abs 2 erfüllt sind. § 20 ist nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 51a. | |||||||||
4. | In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 24 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein. |
(2) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Salzburg an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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