Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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