Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998, Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
(2)Absatz 2Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz.Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, Zahnärztegesetz.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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