(1) An physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn gegen die Person des Bewerbers keine Bedenken bestehen, sie insbesondere nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens oder einer solchen Übertretung verurteilt worden ist, die nach ihrer Art annehmen lassen, dass von dem Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt nicht zu erwarten ist.
(2) Einer juristischen Person – Gebietskörperschaften ausgenommen – darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Organisationsnorm (Satzung, Statut udgl) zu Errichtung einer Krankenanstalt berufen und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist.
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