§ 13 SKAG § 13

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder einzelner Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a)

eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen ist;

b)

nachträglich festgelegte Strukturqualitätskriterien nicht erfüllt werden;

c)

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;

d)

Bedingungen des Betriebsbewilligungsbescheides nicht oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist; oder

e)

der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 47 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann in den Fällen der Abs 1 und 2 eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.

(3a) Die Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (§ 12 Abs 3 bzw § 12g Abs 4) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.

(4) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung weiters zurücknehmen, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die einen geordneten Anstaltsbetrieb gefährden, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung (§ 38) erfolgt ist.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12h SKAG
§ 14 SKAG