§ 12 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Bewilligung der Errichtung (§ 5 Abs 2) erteilt wurde;

b)

festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;

c)

die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

d)

die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 10) erfüllt sind;

e)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;

f)

die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (§ 24 Abs 6) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (§ 24 Abs 5) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;

g)

glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

h)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.

(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.

(4) Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adie Bewilligung der Errichtung (§ 5 Abs 2) erteilt wurde;die Bewilligung der Errichtung (Paragraph 5, Absatz 2,) erteilt wurde;
    2. b)Litera bfestgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;
    3. c)Litera cdie Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. d)Litera ddie Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 10) erfüllt sind;die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 10,) erfüllt sind;
    5. e)Litera edie für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 20,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
    6. f)Litera fdie Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (§ 24 Abs 6) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (§ 24 Abs 5) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (Paragraph 24, Absatz 6,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (Paragraph 24, Absatz 5,) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;
    7. g)Litera gglaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    8. h)Litera hder Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß Paragraph 20 a, erforderlich ist.
  2. (1a)Absatz eins aDer Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997), falls eine solche für die konkrete Maßnahme in baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Beilagen jedoch nur auf Verlangen der Behörde,die Bauvollendungsanzeige (Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997), falls eine solche für die konkrete Maßnahme in baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Beilagen jedoch nur auf Verlangen der Behörde,
    2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie

    3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind. 3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, c, e, f und g gegeben sind.

  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.
  5. (5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019,).

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.12.2019 bis 14.11.2024
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Bewilligung der Errichtung (§ 5 Abs 2) erteilt wurde;

b)

festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;

c)

die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

d)

die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 10) erfüllt sind;

e)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;

f)

die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (§ 24 Abs 6) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (§ 24 Abs 5) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;

g)

glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

h)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.

(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.

(4) Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adie Bewilligung der Errichtung (§ 5 Abs 2) erteilt wurde;die Bewilligung der Errichtung (Paragraph 5, Absatz 2,) erteilt wurde;
    2. b)Litera bfestgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;
    3. c)Litera cdie Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. d)Litera ddie Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 10) erfüllt sind;die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 10,) erfüllt sind;
    5. e)Litera edie für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann;die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 20,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
    6. f)Litera fdie Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (§ 24 Abs 6) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (§ 24 Abs 5) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (Paragraph 24, Absatz 6,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (Paragraph 24, Absatz 5,) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;
    7. g)Litera gglaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    8. h)Litera hder Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß § 20a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß Paragraph 20 a, erforderlich ist.
  2. (1a)Absatz eins aDer Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997), falls eine solche für die konkrete Maßnahme in baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Beilagen jedoch nur auf Verlangen der Behörde,die Bauvollendungsanzeige (Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997), falls eine solche für die konkrete Maßnahme in baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Beilagen jedoch nur auf Verlangen der Behörde,
    2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie

    3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind. 3. erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten.(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, c, e, f und g gegeben sind.

  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.
  5. (5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019,).

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