§ 9 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Weg des Dachverbandes zu erfolgen.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Weg des Dachverbandes zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aDie gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
  3. (2)Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAGES einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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